Mit ihrem in der angefochtenen Verfügung mündenden Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin mindestens zwei Verfassungsverletzungen begangen (Willkürverbot, Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 BV), was nicht hinzunehmen und zu korrigieren sei. Die Frage sei sodann, ob überhaupt ein Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden dürfen. Die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf uP, nämlich die Prozessarmut, gegeben sei, sei keine Frage der Prozessvoraussetzung, sondern eine Sachurteilsvoraussetzung, ebenso sei der Nachweis der Prozessarmut selbst Sachurteilsvoraussetzung.