Einfach nach rund fünf Wochen (19. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) einen solchen Entscheid zu fällen, sei willkürlich oder zumindest unverhältnismässig, da auch nicht im Ansatz ein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich sei. Dies zumal für die Beschwerdegegnerin zeitlich überhaupt keine Dringlichkeit bestanden habe. Mit ihrem in der angefochtenen Verfügung mündenden Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin mindestens zwei Verfassungsverletzungen begangen (Willkürverbot, Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 BV), was nicht hinzunehmen und zu korrigieren sei.