Der unterzeichnende Anwalt habe nicht Edition derselben bis zu einem bestimmten Datum garantiert. Wenn es also der Beschwerdegegnerin zu lange gegangen sei, um diese Beweismittel zwecks Prüfung der Voraussetzungen der uP zu erhalten, hätte sie - anstatt einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen - der Beschwerdeführerin durch Verfügung Frist zur Edition ansetzen müssen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Einfach nach rund fünf Wochen (19. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) einen solchen Entscheid zu fällen, sei willkürlich oder zumindest unverhältnismässig, da auch nicht im Ansatz ein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich sei.