Am 25. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, in welcher sie auf das uP-Gesuch nicht eingetreten sei und das Verwertungsbegehren für zurückgezogen erklärt habe. Zunächst sei zu monieren, dass die «Aussicht, Beweismittel über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin» zu edieren, nicht fristbehaftet gewesen sei. Der unterzeichnende Anwalt habe nicht Edition derselben bis zu einem bestimmten Datum garantiert.