Eventualiter habe er den Antrag auf Neuansetzung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, subeventuell um angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist betreffend eben diesen Kostenvorschuss gestellt. Dabei habe er in Aussicht gestellt, die Prozessarmut der Beschwerdeführerin begründenden Dokumente (Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) nachzureichen. Am 25. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, in welcher sie auf das uP-Gesuch nicht eingetreten sei und das Verwertungsbegehren für zurückgezogen erklärt habe.