Unter Kosten und Entschädigungsfolge. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 8. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin eine «Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses» von CHF 1‘500.00 für das Verwertungsverfahren erhalten. Mit Schreiben vom 3. November 2020 (recte: 19. Januar 2021, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2021) habe der unterzeichnende Anwalt das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (uP) gestellt sowie die Beschwerdegegnerin um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht.