I. 1. Am 8. März 2021 lässt A.___ als Gläubigerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 25. Februar 2021 erheben, mit welcher das Betreibungsamt auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintrat (Ziff. 1) und feststellte, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] gelte als zurückgezogen (Ziff. 2). In ihrer Beschwerde stellt die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren: 1. Es sei Ziff.