{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-15_2021-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146507&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f13a246c0453b9459d8fae1194328c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:35", "Checksum": "f0ab0a84f024c67bf3ac0c830c2a1e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15\nRegeste:\nVerfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])\n\n\nDas Betreibungsamt ist aber anzuweisen, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen (vgl. E. II. 2.1 hiervor).\n3. Die Beschwerde ist demnach in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zuzuerkennen ist (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 8). Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG sowie insbesondere bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer rechtlichen Vertretung im Betreibungs- bzw. Beschwerdeverfahren wird auf die Ausführungen in E. II 1.3 hiervor verwiesen. Es gilt auch betreffend die Beurteilung des Anspruchs auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren das in E. II. 1.3 hiervor Gesagte. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit den hiesigen Verhältnissen vertraut und damit in der Lage ist, zum vorliegenden Sachverhalt, der sich einfach darstellt, selbst Stellung zu nehmen. Sprachliche Probleme stellen keinen Grund für eine rechtliche Vertretung dar. Die Notwendigkeit der Vertretung ist demnach zu verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abzuweisen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 25. Februar 2021 aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen ist, der Beschwerdeführerin die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses neu anzusetzen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben.\n3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Isch"}