{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-15_2021-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146507&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f13a246c0453b9459d8fae1194328c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 25. 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Januar 2021 Beschwerdebeilage 5) an das Betreibungsamt ersichtlich, verlangte er darin im Namen der Beschwerdeführerin einerseits die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verwertungsverfahren und andererseits, dass auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses zu verzichten sei, eventualiter sei die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung des uP-Gesuchs und des Gesuchs um Verzicht auf Erhebung des Kostenvorschusses neu anzusetzen, subeventualiter sei die Frist zur Zahlung angemessen zu erstrecken. In der Folge trat die Beschwerdegegnerin mit der angefochtenen Verfügung nicht auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein, ging aber nicht weiter auf die letztgenannten Anträge der Beschwerdeführerin bezüglich Erhebung des Kostenvorschusses ein, sondern hielt diesbezüglich lediglich fest, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin in der Betreibung Nr. [...] gelte als zurückgezogen. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin diese Anträge überhaupt nicht behandelt hat und zudem aus nicht nachvollziehbaren Gründen davon ausging, das Verwertungsbegehren der Gläubigerin gelte als zurückgezogen, hat sie das rechtliche Gehör verletzt, weshalb grundsätzlich eine Rückweisung der Sache an das Betreibungsamt angebracht wäre, damit dieses über die noch nicht behandelten Anträge der Beschwerdeführerin entscheidet. Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort im wesentlichen Hauptpunkt – nämlich der Frage, ob die Beschwerdeführerin im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege von der Zahlung des Kostenvorschusses im Verwertungsverfahren von CHF 1'500.00 zu befreien sei – aber bereits ihre Haltung klar zum Ausdruck gebracht hat, wonach das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos sei, würde eine Rückweisung zum Entscheid in der Sache einen formalistischen Leerlauf darstellen, weshalb über diese Frage im vorliegenden Verfahren zu entscheiden ist (s. II. E. 2.2. hiernach).\n2.2 Selbst wenn, wie vorstehend unter E. II. 1.3 hiervor festgehalten, vorliegend der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwertungsverfahren mangels Notwendigkeit zu verneinen ist, besteht die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren entbunden werden könnte, falls die Kriterien für die Erteilung der unentgeltlichen Prozessführung gegeben wären. Der Anspruch besteht unabhängig von den Entscheidungsgrundlagen bzw. des in Frage stehenden Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in das der Gesuchsteller einbezogen wird oder dessen er zur Wahrung seiner Rechte bedarf, sofern der Gesuchsteller bedürftig ist und jenes nicht als aussichtslos gelten muss. Die Frage der Aussichtslosigkeit beurteilt sich danach, ob eine Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer Überlegung zur Verfahrensführung entschliessen würde oder nicht. Zur Annahme von Aussichtslosigkeit müssen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer als das Verlustrisiko sein (BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra 2008, 339 E. 5). Sowohl für die Bedürftigkeit als auch für die Aussichtslosigkeit sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchsstellung massgebend (BGer. 1.07.2009, 4D_30/2009, 5. 5.1; BGE 133 III 614, 616 E. 5 = Pra 2008, 339 5. 5; Zum Ganzen auch: Komm. GebV SChKG-EUGSTER, Art. 49 N 5). Der Anspruch befreit ganz oder teilweise von der Bezahlung der Verfahrenskosten und damit auch von der Bezahlung eines Kostenvorschusses (SchKG-Kommentar, Emmel, 2. Auflage, Basel 2010, N. 10 f. zu Art. 68; OGer. ZH, BlSchK 2004, 29, 30 E. 3: im Betreibungserfahren; ebenso: OGer. UR, RBUR 2000 N 29, 85; AB BS, BlSchK 1997, 187; offengelassen: BGer. 17.11.2000, 5P.305/2000, E. 3a).\nDas Betreibungsamt stellt sich in diesem Zusammenhang auf den Standpunkt, bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen in den letzten zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen von Stammanteilen einer GmbH hätten Erlöse lediglich im zweistelligen Frankenbereich erzielt werden können, sofern überhaupt ein Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die Beschwerdeführerin, würde sie in guten finanziellen Verhältnissen leben, wohl kaum für die Durchführung der Verwertung entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos.\nDie Aufsichtsbehörde hat deshalb beim Steueramt die Steuerunterlagen betreffend die GmbH des Schuldners, die B.___ GmbH, eingeholt. Wie aus diesen Unterlagen ersichtlich ist, hat die B.___ GmbH im Jahr 2020 keinen Gewinn erzielt. Die Aktiven bestehen im Umfang von CHF 44'000.00 (und damit im Umfang fast des ganzen Eigenkapitals) aus einer Forderung gegenüber dem hierortigen Schuldner. Demzufolge ist der Argumentation des Betreibungsamtes beizupflichten, wonach aufgrund dessen kaum anzunehmen ist, dass ein diesbezügliches Verwertungsverfahren einen Erlös ergeben würde, welcher die Verwertungskosten wesentlich übersteigt. Somit ist nicht anzunehmen, dass sich die Beschwerdeführerin, verfügte sie über ausreichende finanzielle Mittel, bei vernunftgemässer Überlegung dazu entschliessen würde, einen Kostenvorschuss von CHF 1'500.00 zu bezahlen, damit die GmbH-Stammanteile des Schuldners verwertet werden könnten. Der Antrag der Beschwerdeführerin, sie sei im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege von der Kostenvorschusspflicht im Verwertungsverfahren zu entbinden, ist demnach aufgrund Aussichtslosigkeit abzuweisen."}