{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-15_2021-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146507&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f13a246c0453b9459d8fae1194328c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 25. 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Auch bezüglich des vorliegenden betreibungsrechtlichen Verfahrens auf Verwaltungsebene hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem SchKG und seiner Entstehungsgeschichte kein genereller Ausschluss der unentgeltlichen Rechtspflege im Schuldbetreibungs- und im Konkursverfahren ergäbe (BGE 118 III 28 E. 2).\n1.3 Bezüglich der Frage der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung im Betreibungs- und Pfändungsverfahren kann vorweg auf die im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 ff. SchKG geltende Rechtsprechung verwiesen werden: Die Natur und Besonderheiten des Beschwerdeverfahrens, in welchem die Offizialmaxime gilt, rechtfertigen es, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist (BGE 121 I 315 f.), einen strengen Massstab anzulegen (BGE 119 Ia 269), da sich in einem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verfahren (bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens haben die Betreibungsbehörden die tatsächlichen Verhältnisse von Amtes wegen abzuklären, vgl. BGE 106 III 13) die Mitwirkung eines Rechtsanwalts kaum je als erforderlich erweisen wird, wobei etwa an die Verbeiständung einer verhandlungsunfähigen oder mit der Amtssprache sowie den schuldbetreibungsrechtlichen Gepflogenheiten vollends unvertrauten Partei zu denken ist (BGE 119 I 269). Wenn somit bereits im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG bezüglich der Notwendigkeit einer Vertretung durch einen Rechtsanwalt sachlich ein strenger Massstab anzulegen ist, so hat dies umso mehr auch für das betreibungsrechtliche Verwaltungsverfahren zu gelten, da sich dort noch viel weniger komplexe Rechtsfragen stellen dürften. Vorliegend sind denn auch keine ausreichenden Gründe ersichtlich, welche die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin im Pfändungs- und Verwertungsverfahren als notwendig erscheinen liessen. So kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin sei mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraut. Zudem vermögen allfällige sprachliche Probleme nicht die Notwendigkeit eines Rechtsanwalts zu begründen. Sodann stellen sich im Verwertungsverfahren keine komplexen Rechtsfragen. Entsprechende Informationen können zudem beim Betreibungsamt erfragt werden. Da die übrigen Voraussetzungen – Bedürftigkeit und Nichtaussichtslosigkeit – neben der Notwendigkeit kumulativ erfüllt sein müssten, erübrigt sich deren Prüfung im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwertungsverfahren. Demnach kann offenbleiben, ob das Betreibungsamt – wie vom Vertreter der Beschwerdeführerin geltend gemacht – mit dem Nichteintreten auf das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung das rechtliche Gehör verletzt hat und ob sie stattdessen das Gesuch hätte abweisen müssen. Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu bejahen wäre, wäre diese im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\n"}