{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-15_2021-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146507&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f13a246c0453b9459d8fae1194328c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:35", "Checksum": "f0ab0a84f024c67bf3ac0c830c2a1e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15\nRegeste:\nVerfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])\n\n\n2. Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2021 stellt das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, aufgrund der nun vorliegenden Unterlagen und der Berechnung des Notbedarfs in Ziffer 5.2.3. der Beschwerdeschrift könne von einer Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Frage der Aussichtslosigkeit des Verfahrens bedürfe jedoch einer differenzierteren Betrachtung. Die Frage der Aussichtslosigkeit beurteile sich danach, ob eine Person mit ausreichenden finanziellen Mitteln sich bei vernunftgemässer Überlegung zur Verfahrensführung entschliessen würde oder nicht. Bei der vorliegend geforderten Verwertung von Stammanteilen einer GmbH stünden die Verwertungskosten in den meisten Fällen in keinem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erlös. Bei den durch das Betreibungsamt Olten-Gösgen in den letzten zehn Jahren durchgeführten Versteigerungen hätten Erlöse lediglich im zweistelligen Frankenbereich erzielt werden können, sofern überhaupt ein Zuschlag habe erfolgen können. Unter diesem Gesichtspunkt würde sich die Beschwerdeführerin, würde sie in guten finanziellen Verhältnissen leben, wohl kaum für die Durchführung der Verwertung entscheiden. Das Verwertungsbegehren sei in diesem Sinne aussichtslos. Zudem sei die objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung nicht gegeben. Diesbezüglich sei nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab anzusetzen. Mit Stellung des Verwertungsbegehrens habe die Beschwerdeführerin den einzigen und letzten notwendigen Schritt zur Fortführung der Betreibung getätigt. Der weitere Verfahrensverlauf habe keine besonderen Rechtskenntnisse erfordert, noch hätten sich formelle Hürden ergeben. Schliesslich sei bezüglich des Gesuchs um unentgeltlichen Rechtsbeistand im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren weder besondere Rechtskenntnisse erfordere noch besondere formelle Hürden beinhalte, weshalb dieses ebenfalls abzuweisen sei.\nII.\n"}