{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-29", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-15_2021-06-29.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146507&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=49&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "f13a246c0453b9459d8fae1194328c13"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:17:35", "Checksum": "f0ab0a84f024c67bf3ac0c830c2a1e13", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 29.06.2021 SCBES.2021.15\nRegeste:\nVerfügung vom 25. Februar 2021 (Betreibung Nr. [...])\n\n\nZur Begründung führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, mit Schreiben vom 8. Januar 2021 habe die Beschwerdegegnerin eine «Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses» von CHF 1‘500.00 für das Verwertungsverfahren erhalten. Mit Schreiben vom 3. November 2020 (recte: 19. Januar 2021, Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 21. Januar 2021) habe der unterzeichnende Anwalt das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege (uP) gestellt sowie die Beschwerdegegnerin um seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter und um Verzicht auf die Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses ersucht. Eventualiter habe er den Antrag auf Neuansetzung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses, subeventuell um angemessene Erstreckung der Zahlungsfrist betreffend eben diesen Kostenvorschuss gestellt. Dabei habe er in Aussicht gestellt, die Prozessarmut der Beschwerdeführerin begründenden Dokumente (Nachweis ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) nachzureichen. Am 25. Februar 2021 habe die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung erlassen, in welcher sie auf das uP-Gesuch nicht eingetreten sei und das Verwertungsbegehren für zurückgezogen erklärt habe. Zunächst sei zu monieren, dass die «Aussicht, Beweismittel über die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin» zu edieren, nicht fristbehaftet gewesen sei. Der unterzeichnende Anwalt habe nicht Edition derselben bis zu einem bestimmten Datum garantiert. Wenn es also der Beschwerdegegnerin zu lange gegangen sei, um diese Beweismittel zwecks Prüfung der Voraussetzungen der uP zu erhalten, hätte sie - anstatt einfach einen Nichteintretensentscheid zu fällen - der Beschwerdeführerin durch Verfügung Frist zur Edition ansetzen müssen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Einfach nach rund fünf Wochen (19. Januar 2021 bis 25. Februar 2021) einen solchen Entscheid zu fällen, sei willkürlich oder zumindest unverhältnismässig, da auch nicht im Ansatz ein sachlicher Grund für ein solches Vorgehen ersichtlich sei. Dies zumal für die Beschwerdegegnerin zeitlich überhaupt keine Dringlichkeit bestanden habe. Mit ihrem in der angefochtenen Verfügung mündenden Vorgehen habe die Beschwerdegegnerin mindestens zwei Verfassungsverletzungen begangen (Willkürverbot, Gebot der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns, Art. 9 BV, Art. 5 Abs. 2 BV), was nicht hinzunehmen und zu korrigieren sei. Die Frage sei sodann, ob überhaupt ein Nichteintretensentscheid hätte gefällt werden dürfen. Die Frage, ob die zweite Voraussetzung des Anspruchs auf uP, nämlich die Prozessarmut, gegeben sei, sei keine Frage der Prozessvoraussetzung, sondern eine Sachurteilsvoraussetzung, ebenso sei der Nachweis der Prozessarmut selbst Sachurteilsvoraussetzung. Sei aber eine Sachurteilsvoraussetzung nicht gegeben, hätte - wenn schon - das uP-Gesuch abgewiesen werden müssen. Insofern habe die Beschwerdegegnerin Bundesprozessrecht verletzt, was zu korrigieren sei. Des Weiteren habe der Vertreter die Beschwerdegegnerin klar ersucht, entweder die Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses abzunehmen und im Falle der Abweisung des uP-Gesuchs neu anzusetzen, eventualiter sei die Frist zur Zahlung angemessen zu erstrecken. Dadurch, dass die Beschwerdegegnerin auf diesen Antrag überhaupt nicht eingetreten sei, habe sie das rechtliche Gehör verletzt, womit abermals eine Verletzung von Bundesrecht erstellt sei. Auch unter diesem Aspekt erweise sich die angefochtene Verfügung als unrechtmässig und sei antragsgemäss zu korrigieren. Damit erweise sich auch die weitere Anordnung in Ziff. 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung - da diese ihre Grundlage unmittelbar in der rechtswidrigen Ziff. 1 habe - als ebenso rechts- resp. verfassungswidrig und sei zu kassieren. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Verwertungsverfahren gesetzmässig fortzusetzen. Infolge Obsiegens der Beschwerdeführerin seien (allfällige) Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen oder der Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden. Ebenso habe die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung, welche ebenfalls auf die Staatskasse zu nehmen oder auf die Beschwerdegegnerin resp. deren Gemeinwesen zu überbinden sei. Sollte die Beschwerdeführerin unterliegen, ersuche sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Verfahrens- und Parteikosten) im Beschwerdeverfahren und Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter. Das Beschwerdeverfahren sei, wie die obige Begründung zeige, beileibe nicht aussichtslos, womit die erste Voraussetzung der uP gegeben sei. Ferner sei die Beschwerdegegnerin als Ausländerin ([…] Staatsangehörige) mit nur gebrochenen Deutschkenntnissen und rechtlich völliger Unkenntnis dringend auf eine professionelle Vertretung angewiesen. Schliesslich sei auch die Prozessarmut gegeben."}