Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend. Kaum verständlich ist bei dieser Sachlage, wieso das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer widersprüchliches, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Das Betreibungsamt hat lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Es hat in der Sache keine eigenen Interessen. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1.