Der Beschwerdeführer hat den gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft. Die Löschung der vom Betreibungsamt angeordneten Verfügungsbeschränkung war an die Bedingung geknüpft, dass der in Betreibung gesetzte Betrag dem Betreibungsamt überwiesen wird. Wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Mailkorrespondenz hervorgeht, hat er die Pfändbarkeit seines Liegenschaftsanteils und des Verkaufserlöses schon vor dem Verkauf bestritten. Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend.