Dies gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde. Der gepfändete Liegenschaftsanteil des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Verkaufs im Einverständnis mit dem Betreibungsamt durch eine Geldzahlung ersetzt. Damit liegt nun ein Geldsurrogat für das frühere Ersatzobjekt vor. Umso mehr muss dieses im vorliegenden Fall pfändbar sein, zumal es nun dem Beschwerdeführer wieder als Kapital zur Verfügung steht. 5. Der Beschwerdeführer hat den gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft.