Dass die aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rentennachzahlung während längerer Zeit nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern wie normal angespartes Kapital verwendet und langfristig in eine Liegenschaft investiert. Daraus folgt, dass der vor rund fünf Jahren aus seiner Rentennachzahlung mitfinanzierte ½-Miteigentumsanteil heute pfändbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde.