Sie widerspricht zudem der von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft (a.a.O., N 59). Die vorliegend zur Diskussion stehenden IV-Renten hätten der Deckung des Existenzbedarfs dienen sollen (Artikel 1a lit. b IVG). Sie wurden indessen wegen der langen Verfahrensdauer nachträglich ausbezahlt und es fiel deshalb in einer einmaligen Zahlung eine grössere Summe an. Dass die aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung.