Auch nach der Meinung von Georges Vonder Mühll ist der Kompetenzanspruch grundsätzlich nicht übertragbar auf Ersatzobjekte. Er will allerdings die Ausnahme, die für Gegenstände, die aus Entschädigungsgeld nach Ziffer 9 (Ziff.10 aSchKG) für Körperverletzung etc. gemacht wird, auf die Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule übertragen. Auch hier gibt er keine Gründe für die von ihm geäusserte Meinung an. Sie widerspricht zudem der von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft (a.a.O., N 59).