Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Dies gilt umso mehr, als der aktuelle und künftige Lebensunterhalt durch laufende Renten gedeckt wird, oder allenfalls gar wieder mit einer Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Bereits aus diesen Gründen sollte eine Pfändung von Guthaben, die aus Rentennachzahlungen stammen, eigentlich möglich sein.