O., N 38). Die von ihm für die Unpfändbarkeit von Rentennachzahlungen angeführte Begründung, der klare Gesetzeswortlaut des SchKG schliesse die Pfändung aus, müsste eigentlich auch für geäufnete Sparguthaben gelten. Eine andere Begründung für seine Auffassung gibt er nicht. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen.