9a fallen. Mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebene andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63). 2. Der Beschwerdeführer erhielt am 3. Februar 2016 eine IV-Rentennachzahlung von CHF 102’804.65 auf sein Mitglieder Privatkonto bei der […]bank [...] überwiesen.