O., N 59). Auch Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen.