Dies gilt aber nur so weit, als bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind. Einschränkend muss weiter gelten, dass diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft. Diese Ausnahme ist nach Auffassung von Georges Vonder Mühll auch anwendbar bei der Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule (a.a.O., N 59).