Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) hinsichtlich der Entschädigungen für Körperverletzungen etc. zu. Unpfändbarkeit besteht auch für die Gegenstände (Fahrnis, Sparguthaben, Wertschriften), die aus dem Entschädigungsgeld angeschafft worden sind. Dies gilt aber nur so weit, als bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind.