Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. So muss etwa das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben ebenso der Pfändung unterliegen wie der Preis, den der Schuldner aus dem Verkauf unpfändbarer Gegenstände erhalten hat. Anders ist nur zu entscheiden, wenn der Schuldner zum Verkauf derselben gezwungen war und er binnen kurzem gleichwertige Gegenstände anschaffen will. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff.