II. 1. Nach Art. 92 Abs. 1 Ziffer 9a SchKG sind IV-Renten unpfändbar. Das aus unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben ist pfändbar. Dies im Gegensatz zum Saldo ohne Vermögenscharakter auf einem Durchgangskonto, auf welches die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden. Rentennachzahlungen können ausnahmsweise zu einer grösseren Kapitalzahlung führen. Hier sind nach Auffassung von Georges Vonder Mühll nicht nur die Geldzahlungen selbst, sondern entsprechend der zu Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) entwickelten Rechtsprechung auch die daraus entstandenen Ersatzobjekte der Pfändung entzogen (Georges Vonder Mühll