Die verfügte Pfändung würde den Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus entstandenen Ersatzobjekte vereiteln. 3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es vertritt die Auffassung, dass aus unpfändbaren IV-Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar sei und die Unpfändbarkeit nicht auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte übertragbar sei. 4. Am 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.