2. Gegen die Pfändungsverfügung vom 19. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 4. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass sein ½-Miteigentumsanteil sowie dessen Verkaufserlös nicht pfändbar seien, u.K.u.E.F. Er begründet die Unpfändbarkeit damit, dass der Miteigentumsanteil ausschliesslich durch IV-Rentenrückzahlungen sowie der Aufnahme einer Hypothek bezahlt worden sei. Die verfügte Pfändung würde den Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus entstandenen Ersatzobjekte vereiteln.