{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-13_2021-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887210ff779182f964707fc3167147d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2021 SCBES.2021.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungs-Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:08", "Checksum": "7858df7c2637b6957de1ace1583de2de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2021 SCBES.2021.13\nRegeste:\nPfändungs-Nr. [...]\n\n\n3. Bereits über die Pfändbarkeit von Rentennachzahlungen bestehen in der Lehre unterschiedliche Auffassungen. Indessen bejaht auch Georges Vonder Mühll die Pfändbarkeit von geäufneten Sparguthaben aus AHV- oder IV-Renten (a.a.O., N 38). Die von ihm für die Unpfändbarkeit von Rentennachzahlungen angeführte Begründung, der klare Gesetzeswortlaut des SchKG schliesse die Pfändung aus, müsste eigentlich auch für geäufnete Sparguthaben gelten. Eine andere Begründung für seine Auffassung gibt er nicht. Die AHV- oder IV-Renten sind für die Deckung der – existenziellen – Lebensbedürfnisse bestimmt. Im Moment der Nachzahlung ist der Lebensunterhalt bereits bestritten, jedenfalls soweit nicht Nachforderungsansprüche anderer Versicherungsträger oder der Sozialhilfebehörden bestehen. Was dem Rentenempfänger nach der Rückzahlung für Leistungen, die er in der Vergangenheit für seinen Lebensunterhalt erhalten hat, verbleibt, hat Kapital- und Ersparnischarakter. Dies gilt umso mehr, als der aktuelle und künftige Lebensunterhalt durch laufende Renten gedeckt wird, oder allenfalls gar wieder mit einer Erwerbstätigkeit bestritten werden kann. Bereits aus diesen Gründen sollte eine Pfändung von Guthaben, die aus Rentennachzahlungen stammen, eigentlich möglich sein.\n4. Im vorliegenden Fall wurden die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer zum grössten Teil in eine Liegenschaft investiert. Die ursprünglich geschützte Rente ist damit gar nicht mehr vorhanden. Diese wurde zum Mittel für die Beschaffung eines anderen Vermögenswertes. Auch nach der Meinung von Georges Vonder Mühll ist der Kompetenzanspruch grundsätzlich nicht übertragbar auf Ersatzobjekte. Er will allerdings die Ausnahme, die für Gegenstände, die aus Entschädigungsgeld nach Ziffer 9 (Ziff.10 aSchKG) für Körperverletzung etc. gemacht wird, auf die Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule übertragen. Auch hier gibt er keine Gründe für die von ihm geäusserte Meinung an. Sie widerspricht zudem der von ihm selbst gemachten Einschränkung, wonach diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht aber für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft (a.a.O., N 59). Die vorliegend zur Diskussion stehenden IV-Renten hätten der Deckung des Existenzbedarfs dienen sollen (Artikel 1a lit. b IVG). Sie wurden indessen wegen der langen Verfahrensdauer nachträglich ausbezahlt und es fiel deshalb in einer einmaligen Zahlung eine grössere Summe an. Dass die aufgelaufenen Renten in einer grösseren Summe nachbezahlt wurden, ändert nichts an ihrer Zweckbestimmung. Zudem hat der Beschwerdeführer die Rentennachzahlung während längerer Zeit nicht für den Lebensunterhalt verbraucht, sondern wie normal angespartes Kapital verwendet und langfristig in eine Liegenschaft investiert. Daraus folgt, dass der vor rund fünf Jahren aus seiner Rentennachzahlung mitfinanzierte ½-Miteigentumsanteil heute pfändbar ist. Dies gilt umso mehr, als sich die Liegenschaft heute gar nicht mehr im Eigentum des Beschwerdeführers befindet, weil sie verkauft wurde. Der gepfändete Liegenschaftsanteil des Beschwerdeführers wurde anlässlich des Verkaufs im Einverständnis mit dem Betreibungsamt durch eine Geldzahlung ersetzt. Damit liegt nun ein Geldsurrogat für das frühere Ersatzobjekt vor. Umso mehr muss dieses im vorliegenden Fall pfändbar sein, zumal es nun dem Beschwerdeführer wieder als Kapital zur Verfügung steht.\n5. Der Beschwerdeführer hat den gepfändeten Miteigentumsanteil in Absprache mit dem Betreibungsamt verkauft. Die Löschung der vom Betreibungsamt angeordneten Verfügungsbeschränkung war an die Bedingung geknüpft, dass der in Betreibung gesetzte Betrag dem Betreibungsamt überwiesen wird. Wie aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Mailkorrespondenz hervorgeht, hat er die Pfändbarkeit seines Liegenschaftsanteils und des Verkaufserlöses schon vor dem Verkauf bestritten. Dass er den Kaufvertrag mit der erwähnten Bedingung unterschrieben hat, um den Käufer nicht zu verlieren, ist einleuchtend. Kaum verständlich ist bei dieser Sachlage, wieso das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer widersprüchliches, wenn nicht sogar rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft. Das Betreibungsamt hat lediglich das Zwangsvollstreckungsverfahren durchzuführen. Es hat in der Sache keine eigenen Interessen.\n6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFlückiger Schaller"}