{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-13_2021-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887210ff779182f964707fc3167147d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2021 SCBES.2021.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungs-Nr. 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[Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, Art. 92 N 38). Die in Art. 92 SchKG enthaltene Aufzählung der unpfändbaren Gegenstände und Ansprüche ist abschliessend. Grundsätzlich ist deshalb mangels gegenteiliger Regelung der Kompetenzanspruch nicht übertragbar auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte. So muss etwa das aus zum laufenden Verbrauch bestimmten unpfändbaren AHV- oder IV-Renten geöffnete Sparguthaben ebenso der Pfändung unterliegen wie der Preis, den der Schuldner aus dem Verkauf unpfändbarer Gegenstände erhalten hat. Anders ist nur zu entscheiden, wenn der Schuldner zum Verkauf derselben gezwungen war und er binnen kurzem gleichwertige Gegenstände anschaffen will. Eine wichtige Ausnahme vom Grundsatz der Unübertragbarkeit des Kompetenzanspruchs auf Ersatzobjekte lässt die Rechtsprechung seit jeher im Bereich von Ziff. 9 (Ziff. 10 aSchKG) hinsichtlich der Entschädigungen für Körperverletzungen etc. zu. Unpfändbarkeit besteht auch für die Gegenstände (Fahrnis, Sparguthaben, Wertschriften), die aus dem Entschädigungsgeld angeschafft worden sind. Dies gilt aber nur so weit, als bewiesen ist, dass die fraglichen Gegenstände aus jener Entschädigung erworben wurden, d.h. wenn sie auf geraden, lückenlos belegtem Wege in die als unpfändbar beanspruchten Gegenstände umgesetzt worden sind. Einschränkend muss weiter gelten, dass diese Ausnahme ihrem Sinn entsprechend nur für Kapitalzahlungen, nicht für zum Verbrauch bemessene Renten zutrifft. Diese Ausnahme ist nach Auffassung von Georges Vonder Mühll auch anwendbar bei der Nachzahlung aufgelaufener Renten der ersten Säule (a.a.O., N 59).\nAuch Thomas Winkler vertritt die Auffassung, geschützt sei auch ein Bankkonto, auf welchem die Renten anfallen, jedenfalls soweit, als dieses als Durchgangskonto gebraucht wird und somit die einzelnen eingehenden Leistungen jeweils für den Lebensunterhalt wieder abgehoben werden. Häuft der Schuldner allerdings auf dem Durchgangskonto Vermögen an, ist dies seiner Meinung nach pfändbar. Er bezeichnet die Situation bei Rentennachzahlungen als problematisch, da diese regelmässig zu einem grösseren Kapitalanfall führten. Dieser dürfte im ersten Moment wohl noch unter die Unpfändbarkeitsbestimmung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a fallen. Mit dem Hinweis auf die oben wiedergegebene andere Meinung von Georges Vonder Mühll führt er sodann aus, wenn der Schuldner das Geld jedoch eine bestimmte Zeit nicht brauche, so gelte es als angespart und sei im Sinne des vorher Gesagten pfändbar (Thomas Winkler in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al. [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, Zürich Basel Genf 2017, Art. 92 N 63).\n2. Der Beschwerdeführer erhielt am 3. Februar 2016 eine IV-Rentennachzahlung von CHF 102’804.65 auf sein Mitglieder Privatkonto bei der […]bank [...] überwiesen. Mit Verfügung vom 1. Februar 2016, die an seine Ehefrau adressiert war, erhielt die gemeinsame Tochter eine IV-Rentennachzahlung von CHF 25’324.00. Das Geld wurde auf ein Konto der Ehefrau des Beschwerdeführers ausbezahlt. Am 13. April 2016 wurde der B.___ gmbh ab dem oben erwähnten Konto des Beschwerdeführers die Reservierungsgebühr von CHF 30’000.00 für das Haus an der [...]strasse [...] in [...] bezahlt. Weiter wurden ab diesem Konto mit E-Bankingauftrag am 17. Mai 2016 CHF 41’000.00 und am 23. Mai 2016 CHF 23’350.00 mit dem Vermerk «Hauskauf» auf ein anderes Konto des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau überwiesen. Zusammengefasst gingen somit auf das Privatkonto des Beschwerdeführers IV-Rentennachzahlungen von CHF 102’804.65 bei der […]bank [...] ein. Für das Haus wurden insgesamt Zahlungen von CHF 94’350.00 ab diesem Konto geleistet. Letztlich erteilten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 11. Mai 2016 einen Zahlungsauftrag für eine Überweisung von CHF 620’000.00 per 1. Juni 2016 ab einem Konto der […] an die B.___ gmbh. Diese Überweisung erfolgte gemäss dem Kaufvertrag vom 4. Mai 2016, mit welchem der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Liegenschaft GB Nr. [...] erwarben. Auch dort ist das entsprechende […]-Konto aufgeführt (Ziffer 3). Aufgrund der eingereichten Belege könnte davon ausgegangen werden, dass von der IV-Rentennachzahlung an den Beschwerdeführer ein Betrag von CHF 94’350.00 zur Finanzierung des Kaufes seines ½-Miteigentumsanteils verwendet wurde. Der Beschwerdeführer selbst trägt in seiner Beschwerde vor, er habe einen Betrag von CHF 71’000.00 aus seiner IV-Rente und derjenigen seiner Tochter für den Erwerb der Liegenschaft bezahlt. Hinzu kommt nach seiner Darstellung die IV-Rente seiner Tochter von CHF 25’324.00. Dieser Geldfluss kann indessen gestützt auf die eingereichten Belege nicht nachvollzogen werden. Denn die IV-Rentennachzahlung für seine Tochter wurde an seine Ehefrau ausbezahlt. So oder so kann davon ausgegangen werden, dass die an den Beschwerdeführer ausbezahlte Rentennachzahlung zum grössten Teil für den Kauf seines Miteigentumsanteils verwendet worden ist."}