{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-06-15", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2021-13_2021-06-15.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=146465&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=29&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "887210ff779182f964707fc3167147d2"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2021.13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2021 SCBES.2021.13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändungs-Nr. [...]"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:18:08", "Checksum": "7858df7c2637b6957de1ace1583de2de", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 15.06.2021 SCBES.2021.13\nRegeste:\nPfändungs-Nr. [...]\n\nAufsichtsbehörde für\nSchuldbetreibung und Konkurs\nUrteil vom 15. Juni 2021\nEs wirken mit:\nOberrichter Kiefer\nOberrichter Marti\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Enrico Dalla Bona, Rechtsanwalt,\nBeschwerdeführer\ngegen\nBetreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,\nBeschwerdegegner\nbetreffend Pfändungs-Nr. […]\nzieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung:\nI.\n1. Am 19. Januar 2021 pfändete das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach den ½-Miteigentumsanteil von A.___ am Wohnhaus an der [...]strasse [...] auf GB [...] Nr. [...]. Am 26. Februar 2021 verkauften A.___ und seine Ehefrau das Wohnhaus. Im Kaufvertrag wurde festgehalten, dass ein Betrag von CHF 10’492.85 auf das Konto der Amtsschreiberei Grenchen-Bettlach zu überweisen ist. Dieser Betrag dient der Löschung der auf dem Grundstück vorgemerkten Verfügungsbeschränkung.\n2. Gegen die Pfändungsverfügung vom 19. Januar 2021 erhob A.___ (nachfolgend der Beschwerdeführer) am 4. März 2021 frist- und formgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und verlangte deren Aufhebung. Weiter beantragt er, es sei festzustellen, dass sein ½-Miteigentumsanteil sowie dessen Verkaufserlös nicht pfändbar seien, u.K.u.E.F. Er begründet die Unpfändbarkeit damit, dass der Miteigentumsanteil ausschliesslich durch IV-Rentenrückzahlungen sowie der Aufnahme einer Hypothek bezahlt worden sei. Die verfügte Pfändung würde den Grundsatz der Unpfändbarkeit der Rentennachzahlungen und der daraus entstandenen Ersatzobjekte vereiteln.\n3. Das Betreibungsamt beantragt in seiner Vernehmlassung vom 19. März 2021, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es vertritt die Auffassung, dass aus unpfändbaren IV-Renten geäufnetes Sparguthaben pfändbar sei und die Unpfändbarkeit nicht auf das Geldsurrogat und andere Ersatzobjekte übertragbar sei.\n4. Am 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und hielt an den bereits gestellten Anträgen fest.\n"}