3. 3.1 Somit ist die Beschwerde gutzuheissen und der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] aufzuheben. 3.2 Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden. 3.3 Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] aufgehoben. 2. Es werden weder eine Parteientschädigung zugesprochen noch Kosten erhoben. Rechtsmittel: