Vom Schuldner werde meistens der untere Hauseingang benutzt. Damit ist aber weder der Wohnsitz noch ein ständiger Aufenthalt in [...], nachgewiesen. Zwar liegt eine Wohnsitzbestätigung für […] erst ab 2. November 2020 vor. Das ändert aber nichts daran, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Wohnsitznahme des Schuldners lediglich auf nicht belegten Behauptungen beruht.