Er habe als Adresse «…», angegeben. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies demnach, dass […], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.» 2.4 Dass sich an der vorgenannten Ausgangslage etwas geändert hätte, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Gläubigers hervor. Der Gläubiger gab gegenüber dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 6. November 2020 (Beilage 2 des Betreibungsamtes) lediglich an, der Schuldner A.___ sei zurück und wohne jetzt im Haus seiner Mutter in [...]. Vom Schuldner werde meistens der untere Hauseingang benutzt.