46 SchKG N 59). 2.3 Die Aufsichtsbehörde hatte sich bereits im Urteil SCBES.2020.62 vom 8. September 2020 mit der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu befassen und hielt in diesem Zusammenhang fest: «Im vorliegenden Verfahren hat die Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle […], SO, habe der Schuldner, geb. […]1952, höchstens in «jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in […] gehabt, aber das sei schon so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in […] wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort Wohnsitz.