48 SchKG geschlossen werden. Vielmehr müssen objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein (vgl. Ernst F. Schmid im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 48). 2.2 Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 - 52 SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54).