2. 2.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Orte, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Aus dem Umstand allein, dass das Betreibungsamt den Schuldner an einem bestimmten Ort zur Übergabe des Zahlungsbefehls angetroffen hat, darf noch nicht auf einen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG geschlossen werden.