Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (BGE 104 III 12 E. 1 f). Vorliegend nahm der Beschwerdeführer frühestens mit Mitteilung des Betreibungsamtes per E-Mail vom 19. November 2020 an dessen Rechtsvertreter Kenntnis von Bestand und Inhalt des Zahlungsbefehls. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2020 ist somit rechtzeitig erhoben worden. Damit kann auch der Ansicht des Betreibungsamtes, wonach nicht auf die Beschwerde einzutreten sei, da der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer gar nicht zugestellt worden sei, nicht gefolgt werden.