II. 1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt der Zahlungsbefehl seine Wirkung – trotz einer allfälligen mangelhaften Zustellung – zu entfalten, sobald die betriebene Person von Bestand und Inhalt des Zahlungsbefehls einlässlich Kenntnis erhält (BGer 5A_843/2016 E. 4.4; BGE 120 III 114; etc.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (BGE 104 III 12 E. 1 f).