Der Beschwerdeführer habe die Wohnsitzbescheinigung vom 2. November 2020 mit der neuen Adresse nachträglich erhalten und dem Unterzeichneten zugestellt, die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers sei auf dem Entwurf der Beschwerde versehentlich nicht angepasst worden. Dies ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit ordentlich bei den Behörden in [...], angemeldet gewesen sei. Der guten Ordnung halber bleibe nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder je Wohnsitz noch Aufenthalt gemäss Art. 46 SchKG bei seiner Mutter in [...], begründet habe. Die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdegegners 2 seien vollumfänglich bestritten.