Der Beschwerdeführer habe damit die gegen ihn eingeleitete Betreibung sowie Bestand und Inhalt des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 9. November 2020 frühestens am 19. November 2020 zur Kenntnis erhalten. Damit habe die Frist mit diesem Datum zu laufen begonnen, womit die Beschwerde vom 26. November 2020 rechtzeitig erfolgt sei. Sodann sei zum Einwand des Beschwerdegegners 2 Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe im September 2020 endlich in die (lang gesuchte) grössere Wohnung [...], ziehen können und habe sich (auch dort wiederum) ordentlich angemeldet. Die behördlichen Mühlen in [...] arbeiteten sehr langsam, gleiches gelte für die Postzustellung.