Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und ausführen, das Betreibungsamt habe mit E-Mail vom 19. November 2020 die Betreibungsakten offengelegt und den Beschwerdeführer über die vom Beschwerdegegner 2 eingeleitete Betreibung sowie über Bestand und Inhalt des gegen ihn gerichteten Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer habe damit die gegen ihn eingeleitete Betreibung sowie Bestand und Inhalt des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 9. November 2020 frühestens am 19. November 2020 zur Kenntnis erhalten.