Zudem sei der Schuldner genau in dieser von ihm angegebenen Zeit in [...] in der oberen für ihn eingerichteten (persönlichen Sachen / Mutter / Mittelpunkt des Lebens, enge Beziehung) Wohnung angetroffen, gesehen und telefonisch erreicht worden. Dies sei somit der ständige Aufenthaltsort des Schuldners. Die Wohnsitzbestätigungen seien demnach nichtig. Die Wichtigkeit der Betreibung sei von der Mutter des Schuldners am 11. November 2020 erkannt und dem Schuldner gemeldet worden. Somit habe dieser bereits am 11. November 2020 davon Kenntnis erlangt, womit die am 26. November 2020 erhobene Beschwerde verspätet sei.