sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält er im Wesentlichen - und soweit für den vorliegenden Streitgegenstand relevant - fest, vorliegend würden weder die Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers noch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsbestätigung übereinstimmen, so dass offensichtlich von einer Schuldenflucht ausgegangen werden könne, und dass sich dieser weiterhin so verhalten werde. Zudem sei der Schuldner genau in dieser von ihm angegebenen Zeit in [...] in der oberen für ihn eingerichteten (persönlichen Sachen / Mutter / Mittelpunkt des Lebens, enge Beziehung) Wohnung angetroffen, gesehen und telefonisch erreicht worden.