Die angefochtene Verfügung sei entsprechend aufzuheben. 2. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, der bei der Post liegende Zahlungsbefehl habe - mangels Zustellung - noch keinerlei Aussenwirkungen (insbesondere auf den Beschwerdeführer) entfaltet. Dieser könne somit nicht Anfechtungsobjekt sein. Ebenfalls nicht Anfechtungsobjekt könne die Abholungseinladung der Post sein. Das Vollstreckungsverfahren werde durch diese Mitteilung nicht weiter vorangetrieben, weshalb diese keine Verfügung im Sinne von Art.