Der Beschwerdeführer sei nach einem längeren Aufenthalt im Jahre 2018 im Jahr 2019 endgültig nach [...] ausgewandert, seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz habe er in [...], begründet. Er habe sich entsprechend Ende August 2019 bei seiner letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz förmlich abgemeldet und offiziell in [...], festen Wohnsitz begründet. Der Beschwerdeführer begründe weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort in [...]. Er lebe auch heute noch nach wie vor in [...]. Das Betreibungsamt sei vorliegend örtlich nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend aufzuheben.