Diese habe sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sowie mangels Vollmacht nicht abgeholt. Mit E-Mail vom 19. November 2020 habe das Betreibungsamt der Amtschreiberei Olten-Gösgen dem Unterzeichneten das Betreibungsbegehren samt Beilagen ausgehändigt, womit der Beschwerdeführer von der vom Beschwerdegegner 2 gegen ihn eingeleiteten Betreibung Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nach einem längeren Aufenthalt im Jahre 2018 im Jahr 2019 endgültig nach [...] ausgewandert, seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz habe er in [...], begründet.