{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-95_2021-01-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145989&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d1c47ac3eb58e4c8f347864b78e56e91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2021 SCBES.2020.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:29", "Checksum": "4ca5398d9aaeed63ba155379b92e4de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2021 SCBES.2020.95\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\nII.\n1. Gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG muss die Beschwerde binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts beginnt der Zahlungsbefehl seine Wirkung – trotz einer allfälligen mangelhaften Zustellung – zu entfalten, sobald die betriebene Person von Bestand und Inhalt des Zahlungsbefehls einlässlich Kenntnis erhält (BGer 5A_843/2016 E. 4.4; BGE 120 III 114; etc.). Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (BGE 104 III 12 E. 1 f).\nVorliegend nahm der Beschwerdeführer frühestens mit Mitteilung des Betreibungsamtes per E-Mail vom 19. November 2020 an dessen Rechtsvertreter Kenntnis von Bestand und Inhalt des Zahlungsbefehls. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 26. November 2020 ist somit rechtzeitig erhoben worden. Damit kann auch der Ansicht des Betreibungsamtes, wonach nicht auf die Beschwerde einzutreten sei, da der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer gar nicht zugestellt worden sei, nicht gefolgt werden. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.\n2.\n2.1 Der Schuldner ist (in erster Linie) an seinem Wohnsitz zu betreiben (Art. 46 Abs. 1 SchKG). Hat ein Schuldner keinen festen Wohnsitz (mehr), so kann er dort betrieben werden, wo er sich aufhält (Art. 48 SchKG). Aufenthalt bedeutet Verweilen an einem bestimmten Orte, wobei eine bloss zufällige Anwesenheit nicht genügt. Aus dem Umstand allein, dass das Betreibungsamt den Schuldner an einem bestimmten Ort zur Übergabe des Zahlungsbefehls angetroffen hat, darf noch nicht auf einen Aufenthalt im Sinne von Art. 48 SchKG geschlossen werden. Vielmehr müssen objektiv feststellbare enge Beziehungen zum Ort geschaffen sein (vgl. Ernst F. Schmid im Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Auflage, Basel 2010, N 4 zu Art. 48).\n2.2 Hält sich der von seinem früheren Wohnsitz in der Schweiz weggezogene Schuldner bekanntermassen im Ausland auf, so sind die Bestimmungen von Art. 50 - 52 SchKG massgeblich (vgl. BGE 119 III 54). Ist der Schuldner dagegen ohne Angabe einer neuen Anschrift weggezogen und ist sein aktueller Aufenthaltsort nicht bekannt, so bejaht die Praxis einen Betreibungsort am letzten schweizerischen Wohnsitz, sofern keine Umstände das Fortbestehen eines schweizerischen Wohnsitzes überhaupt ausschliessen (Urteil des Bundesgerichts 5A_580/2016 vom 30. November 2016, E. 3; BGE 120 III 110 = Pra 84 (1995) Nr. 148 E. 1b). Demnach besteht ein Betreibungsort am letzten Wohnsitz eines Schuldners, wenn der aktuelle Wohnsitz und auch der aktuelle Aufenthaltsort des Schuldners unbekannt sind. Die Angabe der Adressdaten des Schuldners ist Sache des Gläubigers (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG). Das mit einem Betreibungsbegehren befasste Betreibungsamt ist nicht gehalten, weitere Nachforschungen anzustellen, sondern es darf sich an die Angaben des Gläubigers halten, solange diese nicht mit notorischen oder ohne weiteres zu ermittelnden Tatsachen im Widerspruch stehen (vgl. BSK SchKG I-SCHMID, 2. Auflage 2010, Art. 46 SchKG N 59).\n2.3 Die Aufsichtsbehörde hatte sich bereits im Urteil SCBES.2020.62 vom 8. September 2020 mit der Frage des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zu befassen und hielt in diesem Zusammenhang fest: «Im vorliegenden Verfahren hat die Aufsichtsbehörde eigene Abklärungen getroffen. Gemäss telefonischer Auskunft der Einwohnerkontrolle […], SO, habe der Schuldner, geb. […]1952, höchstens in «jungen Jahren» Wohnsitz bei seiner Mutter in […] gehabt, aber das sei schon so lange her, dass nicht mehr überprüft werden könne, bis wann er in […] wohnhaft gewesen sei. Aktuell habe nur noch die Mutter des Schuldners dort Wohnsitz. Die Auskunft an das Betreibungsamt Olten-Gösgen, wonach der Schuldner für unbestimmte Zeit im Ausland sei, habe die Mitarbeiterin der Einwohnerkontrolle nur deshalb geben können, weil es sich bei […] um ein kleines Dorf handle, wo man solche Dinge voneinander wisse. Des Weiteren ergaben die telefonischen Abklärungen bei der Einwohnerkontrolle […], […], dass der Schuldner letztmals vom 21. Februar 2019 bis 22. August 2019 Wohnsitz in […] hatte. Der Schuldner sei nach […] ausgewandert. Er habe als Adresse «…», angegeben. Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies demnach, dass […], SO, als «letzter Wohnort» des Schuldners nicht in Frage kommt und demnach das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig ist.»\n2.4 Dass sich an der vorgenannten Ausgangslage etwas geändert hätte, geht weder aus den Akten noch aus den Ausführungen des Gläubigers hervor. Der Gläubiger gab gegenüber dem Betreibungsamt mit E-Mail vom 6. November 2020 (Beilage 2 des Betreibungsamtes) lediglich an, der Schuldner A.___ sei zurück und wohne jetzt im Haus seiner Mutter in [...]. Vom Schuldner werde meistens der untere Hauseingang benutzt. Damit ist aber weder der Wohnsitz noch ein ständiger Aufenthalt in [...], nachgewiesen. Zwar liegt eine Wohnsitzbestätigung für […] erst ab 2. November 2020 vor. Das ändert aber nichts daran, dass die vom Gläubiger geltend gemachte Wohnsitznahme des Schuldners lediglich auf nicht belegten Behauptungen beruht. Selbst wenn man auf diese Ausführungen abstellen würde, so könnte aufgrund dessen nicht gesagt werden, ob der Schuldner im Zeitpunkt des Zustellversuchs des Zahlungsbefehls lediglich bei seiner Mutter zu Besuch war oder ob es sich hierbei tatsächlich um seinen ständigen Aufenthaltsort bzw. sogar um seinen (damaligen) Wohnsitz gehandelt hat. Demnach ist das Betreibungsamt Olten-Gösgen zur Behandlung des Betreibungsbegehrens des Beschwerdeführers nicht zuständig.\n"}