{"Signatur": "SO_OG_005", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-01-18", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_005_SCBES-2020-95_2021-01-18.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=145989&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=50&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d1c47ac3eb58e4c8f347864b78e56e91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SCBES.2020.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2021 SCBES.2020.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zahlungsbefehl"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:19:29", "Checksum": "4ca5398d9aaeed63ba155379b92e4de7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 18.01.2021 SCBES.2020.95\nRegeste:\nZahlungsbefehl\n\nI.\n1. Mit Schreiben vom 26. November 2020 lässt der Schuldner A.___ gegen den Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 9. November 2020 des Betreibungsamtes Olten-Gösgen Beschwerde erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:\n1. Es sei der Zahlungsbefehl der Amtschreiberei Olten-Gösgen in der Betreibung Nr. [...] gegen den Beschwerdeführer aufzuheben.\n2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n3. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die Frist zur Einreichung eines Rechtsvorschlages angemessen zu erstrecken.\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MWST).\nZur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Mutter des Beschwerdeführers, Frau C.___, habe am 11. November 2020 an ihrem Wohnsitz in [...], eine Aufforderung der Post zur Abholung einer Urkunde des Betreibungsamtes der Amtschreiberei Olten-Gösgen zugestellt erhalten. Diese habe sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustandes sowie mangels Vollmacht nicht abgeholt. Mit E-Mail vom 19. November 2020 habe das Betreibungsamt der Amtschreiberei Olten-Gösgen dem Unterzeichneten das Betreibungsbegehren samt Beilagen ausgehändigt, womit der Beschwerdeführer von der vom Beschwerdegegner 2 gegen ihn eingeleiteten Betreibung Kenntnis erhalten habe. Der Beschwerdeführer sei nach einem längeren Aufenthalt im Jahre 2018 im Jahr 2019 endgültig nach [...] ausgewandert, seinen letzten Wohnsitz in der Schweiz habe er in [...], begründet. Er habe sich entsprechend Ende August 2019 bei seiner letzten Wohnsitzgemeinde in der Schweiz förmlich abgemeldet und offiziell in [...], festen Wohnsitz begründet. Der Beschwerdeführer begründe weder Wohnsitz noch Aufenthaltsort in [...]. Er lebe auch heute noch nach wie vor in [...]. Das Betreibungsamt sei vorliegend örtlich nicht zuständig. Die angefochtene Verfügung sei entsprechend aufzuheben.\n2. Mit Vernehmlassung vom 8. Dezember 2020 beantragt das Betreibungsamt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Zur Begründung führte das Betreibungsamt aus, der bei der Post liegende Zahlungsbefehl habe - mangels Zustellung - noch keinerlei Aussenwirkungen (insbesondere auf den Beschwerdeführer) entfaltet. Dieser könne somit nicht Anfechtungsobjekt sein. Ebenfalls nicht Anfechtungsobjekt könne die Abholungseinladung der Post sein. Das Vollstreckungsverfahren werde durch diese Mitteilung nicht weiter vorangetrieben, weshalb diese keine Verfügung im Sinne von Art. 17 SchKG darstellen könne (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_268/2007 vom 16. August 2007 E. 2; BSK SchKG l-Cometta/Möckli, Art. 17 N 22).\n3. Mit Stellungnahme vom 13. Dezember 2020 schliesst der Gläubiger B.___ sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hält er im Wesentlichen - und soweit für den vorliegenden Streitgegenstand relevant - fest, vorliegend würden weder die Wohnsitzangaben des Beschwerdeführers noch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Aufenthaltsbestätigung übereinstimmen, so dass offensichtlich von einer Schuldenflucht ausgegangen werden könne, und dass sich dieser weiterhin so verhalten werde. Zudem sei der Schuldner genau in dieser von ihm angegebenen Zeit in [...] in der oberen für ihn eingerichteten (persönlichen Sachen / Mutter / Mittelpunkt des Lebens, enge Beziehung) Wohnung angetroffen, gesehen und telefonisch erreicht worden. Dies sei somit der ständige Aufenthaltsort des Schuldners. Die Wohnsitzbestätigungen seien demnach nichtig. Die Wichtigkeit der Betreibung sei von der Mutter des Schuldners am 11. November 2020 erkannt und dem Schuldner gemeldet worden. Somit habe dieser bereits am 11. November 2020 davon Kenntnis erlangt, womit die am 26. November 2020 erhobene Beschwerde verspätet sei.\n4. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2021 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen und ausführen, das Betreibungsamt habe mit E-Mail vom 19. November 2020 die Betreibungsakten offengelegt und den Beschwerdeführer über die vom Beschwerdegegner 2 eingeleitete Betreibung sowie über Bestand und Inhalt des gegen ihn gerichteten Zahlungsbefehls in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer habe damit die gegen ihn eingeleitete Betreibung sowie Bestand und Inhalt des angefochtenen Zahlungsbefehls vom 9. November 2020 frühestens am 19. November 2020 zur Kenntnis erhalten. Damit habe die Frist mit diesem Datum zu laufen begonnen, womit die Beschwerde vom 26. November 2020 rechtzeitig erfolgt sei. Sodann sei zum Einwand des Beschwerdegegners 2 Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer habe im September 2020 endlich in die (lang gesuchte) grössere Wohnung [...], ziehen können und habe sich (auch dort wiederum) ordentlich angemeldet. Die behördlichen Mühlen in [...] arbeiteten sehr langsam, gleiches gelte für die Postzustellung. Da der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht am 16. November 2020 noch nicht im Besitz der neuen Wohnsitzbescheinigung gewesen sei bzw. nicht gewusst habe, ob die Adressänderung bereits registriert gewesen sei, habe er auf der Vollmacht noch die bestehende gemeldete Wohnadresse angegeben. Der Beschwerdeführer habe die Wohnsitzbescheinigung vom 2. November 2020 mit der neuen Adresse nachträglich erhalten und dem Unterzeichneten zugestellt, die neue Wohnadresse des Beschwerdeführers sei auf dem Entwurf der Beschwerde versehentlich nicht angepasst worden. Dies ändere nichts daran, dass der Beschwerdeführer zu jeder Zeit ordentlich bei den Behörden in [...], angemeldet gewesen sei. Der guten Ordnung halber bleibe nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder je Wohnsitz noch Aufenthalt gemäss Art. 46 SchKG bei seiner Mutter in [...], begründet habe. Die unsubstantiierten Behauptungen des Beschwerdegegners 2 seien vollumfänglich bestritten.\n"}