4. Wie aus dem Pfändungsprotokoll vom 26. Oktober 2020 ersichtlich, verweigerte die Beschwerdeführerin sämtliche Auskünfte betreffend die monatlichen Ausgaben des im gemeinsamen Haushalt wohnenden Partners, mit welchem sie ein gemeinsames Kind hat. Da nur Ausgaben eingerechnet werden können, deren Bestand auch tatsächlich nachgewiesen sind, ist es nicht zu beanstanden, dass in der Existenzminimumberechnung betreffend den Partner keine Ausgaben berücksichtigt wurden. 5. Im Übrigen können weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand der in Betreibung gesetzten Forderung entscheiden. 6. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.